Aktuelles aus Osteopathie und Kinderosteopathie

Osteopathische Behandlungen

Hinweis:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich eine viel diskutierte Entscheidung zur Erlaubnis der Ausübung osteopathischer Tätigkeit getroffen (OLG Düsseldorf; Urteil vom 08.09.2015; I-20 U 236/13)

Danach ist es verboten, berufs- oder gewerbsmäßig die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder die Osteopathie auszuüben, es sei denn, der Ausübende ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf auch dann, wenn eine Praxis nur auf ärztliche Anordnung tätig wird und die Leistung durch besonders ausgebildete Mitarbeiter erbracht wird, die aber nicht ärztlich bestallt oder im Besitz der Erlaubnis gemäß § 1 HeilPrG sind.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG reicht danach nicht aus um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Daran ändert sich, so das OLG Düsseldorf, auch nichts, wenn der Ausübende einen Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Ausbildung der BAO vorweisen kann.

 

Kommentar:

Da sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Grundsatz mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2008; 7 K 967/07), des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 15.08.2012; 5 L 322/12) und des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urteil vom 16.10.2014; RN 5 K13.1594) deckt, kann man schon von einer gefestigten Rechtsprechung  ausgehen.

Dies bedeutet, dass man Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig werden wollen, nur dringendst anraten kann, die Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu erwerben. Eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie reicht jedoch nicht aus. Denn nach dem Kriterienkatalog des Landes NRW zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie vom 21.11.2012 dürfen Heilpraktiker mit einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilerlaubnis eben nur genau die Leistungen erbringen, die auch Physiotherapeuten, diese jedoch nur nach ärztlicher Weisung erbringen dürfen.
Auch eine Delegation durch Ärzte oder Heilpraktiker in einer Praxis ist nicht möglich.

Verstöße gegen diese Grundsätze stellen bei Lichte besehen einen Verstoß gegen § 5 HeilPrG und somit eine Straftat dar. Dies kann neben strafrechtlichen auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Maßnahmen, wie etwa Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Schließlich kann auch die Rückforderung bezahlter Honorare oder der Regress der Krankenversicherers die Folge sein.

Volker Burgard

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
www.deppenkemper-burgard.de

 

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